RS OGH 1995/2/27 1Ob645/94, 8Ob94/12z

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Norm

MRG §31

Rechtssatz

Eine Teilkündigung, bei der das Bestandverhältnis zum Teil aufrecht erhalten werden soll, ist eine Abänderung des Bestandvertrags, die grundsätzlich nicht durch einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann, sondern - abgesehen von der ausdrücklichen Einräumung im Vertrag - nur auf Grund der gesetzlichen Kündigungsvorschriften des § 31 MRG zulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070812

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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