Norm
MRG §31Rechtssatz
Eine Teilkündigung, bei der das Bestandverhältnis zum Teil aufrecht erhalten werden soll, ist eine Abänderung des Bestandvertrags, die grundsätzlich nicht durch einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann, sondern - abgesehen von der ausdrücklichen Einräumung im Vertrag - nur auf Grund der gesetzlichen Kündigungsvorschriften des § 31 MRG zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070812Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013