Norm
UVG §11Rechtssatz
Das aus § 11 Abs 1 UVG folgende Antragsprinzip steht in einem systematischen und teleologischen Zusammenhang mit den in den §§ 3 und 4 UVG normierten einzelnen Vorschußarten. Erst der Antrag individualisiert die Art des begehrten Vorschusses. Wurde zunächst nur ein "Titelvorschuß" beantragt, so läßt sich ein solcher Antrag nicht in ein Begehren gemäß § 4 Z 2 UVG umdeuten, weil die einzelnen Vorschußarten durch verschiedene Anspruchsvoraussetzungen charakterisiert sind. Einen Unterhaltsvorschuß "an sich" gibt es nicht. Eine Vorschußgewährung gemäß § 4 Z 2 UVG kann während des laufenden Unterhaltserhöhungsverfahren gegenüber dem Titelschuldner beantragt werden, sobald die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages im Verhältnis zum Unterhaltsschuldner im Sinne des § 4 Z 2 UVG als nicht gelungen anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076537Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00643_9400000_003