RS OGH 1995/2/27 1Ob643/94 (1Ob644/94), 9Ob218/97t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1995
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Norm

UVG §11

Rechtssatz

Das aus § 11 Abs 1 UVG folgende Antragsprinzip steht in einem systematischen und teleologischen Zusammenhang mit den in den §§ 3 und 4 UVG normierten einzelnen Vorschußarten. Erst der Antrag individualisiert die Art des begehrten Vorschusses. Wurde zunächst nur ein "Titelvorschuß" beantragt, so läßt sich ein solcher Antrag nicht in ein Begehren gemäß § 4 Z 2 UVG umdeuten, weil die einzelnen Vorschußarten durch verschiedene Anspruchsvoraussetzungen charakterisiert sind. Einen Unterhaltsvorschuß "an sich" gibt es nicht. Eine Vorschußgewährung gemäß § 4 Z 2 UVG kann während des laufenden Unterhaltserhöhungsverfahren gegenüber dem Titelschuldner beantragt werden, sobald die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages im Verhältnis zum Unterhaltsschuldner im Sinne des § 4 Z 2 UVG als nicht gelungen anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 643/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 643/94
  • 9 Ob 218/97t
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 Ob 218/97t
    Vgl auch; nur: Das aus § 11 Abs 1 UVG folgende Antragsprinzip steht in einem systematischen und teleologischen Zusammenhang mit den in den §§ 3 und 4 UVG normierten einzelnen Vorschußarten. Erst der Antrag individualisiert die Art des begehrten Vorschusses. (T1); Beisatz: § 11 Abs 1 UVG schließt nicht aus, daß durch den konkreten durch verschiedene Behauptungen individualisierten Antrag auch mehrere Vorschußarten inhaltlich beantragt werden können. Die Subsumtion des gesamten nicht ungenügenden und daher keiner Verbesserung bedürftigen Vorbringens unter die gesetzlichen Tatbestände ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Bei einem unter mehrere Tatbestände des § 4 UVG subsumierbaren Vorbringen ist nach jenem Tatbestand zu entscheiden, bei dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076537

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00643_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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