Norm
MRG §29Rechtssatz
Wird am Ende eines durchsetzbar befristeten Mietverhältnisses ein Räumungsaufschub mittels eines Räumungsvergleiches gewährt, dann ist dieses trotzdem als unwirksame Umgehungshandlung zu werten, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen der Mietdauer und der Verlängerung im Wege dieses Räumungsvergleiches besteht (hier: Mietdauer neun Monate, Räumungsaufschub zwei Jahre).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070083Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00508_9500000_003