RS OGH 1995/2/27 1Ob30/94

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Norm

ABGB §365 D
WRG §15

Rechtssatz

Maßgeblich für die Ermittlung einer Entschädigung ist nicht die tatsächliche Ausübung des beeinträchtigten Fischereirechts, sondern die rechtliche Möglichkeit einer solchen Ausübung, sei es durch den Fischereiberechtigten selbst, sei es durch einen dritten "Bewirtschafter", dem die Ausübung des Fischereirechts eingeräumt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041453

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00030_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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