RS OGH 1995/2/27 1Ob622/94 (1Ob623/94, 1Ob624/94), 7Ob69/98t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1995
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Norm

ZPO §391 C
ZPO §411 D

Rechtssatz

Auch bei einem dreigliedrigen stattgebenden Urteil, wenn dieses von der beklagten Partei nur wegen der unterbliebenen Aufrechnung mit einer im Prozeß eingewendeten Gegenforderung im Berufungsverfahren bekämpft wird, also ohne auch zu behaupten, daß die Klagsforderung - anders als nach dem sich aus dem Ersturteil ergebenden Ausspruch - nicht zu Recht bestehe, ist es der beklagten Partei nicht verwehrt, der Klageforderung sich allenfalls aus den Feststellungen ergebende und im Berufungsverfahren noch nicht relevierte anspruchsvernichtende Tatsachen entgegenzusetzen (hier: Mangelnde Aktivlegitimation).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041392

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00622_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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