RS OGH 1995/2/27 1Ob579/94, 4Ob2341/96k, 6Ob138/98g, 10Ob192/98b, 4Ob44/14w

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Norm

ABGB §932 IId

Rechtssatz

Unbehebbar ist ein Sachmangel nicht nur, wenn er technisch nicht behebbar ist, sondern auch, wenn seine Behebbarkeit zwar technisch möglich ist, dies jedoch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bewerkstelligt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041462

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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