Norm
oö JagdG §69Rechtssatz
Die für die Geltendmachung und Anbringung eines Jagdschadens oder Wildschadens normierten Fristen sind gesetzliche Fallfristen. Eine Fristversäumnis hat den Anspruchsverlust zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063067Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016