Norm
ABGB §863 MRechtssatz
Bestellen die Mitglieder einer Jagdgesellschaft eine aus ihrer Mitte zum bevollmächtigten Jagdleiter, so schaffen sie damit zumindest den äußeren Anschein, dieser sei auch bevollmächtigt, die Geltendmachung des wegen eines Jagdschadens oder Wildschadens erhobenen Ersatzanspruches mit Wirksamkeit für alle Gesellschafter auch für eine Jagdperiode entgegenzunehmen, innerhalb deren eine bereits aufgelöste, aber seinerzeit aus denselben Mitgliedern wie die gegenwärtig bestehende Jagdgesellschaft das Jagdrecht als Pächterin einer Genossenschaftsjagd ausübte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045336Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00506_9500000_002