RS OGH 1995/2/27 1Ob506/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1995
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Norm

ABGB §863 M
ABGB §1002
oö JagdG §69

Rechtssatz

Bestellen die Mitglieder einer Jagdgesellschaft eine aus ihrer Mitte zum bevollmächtigten Jagdleiter, so schaffen sie damit zumindest den äußeren Anschein, dieser sei auch bevollmächtigt, die Geltendmachung des wegen eines Jagdschadens oder Wildschadens erhobenen Ersatzanspruches mit Wirksamkeit für alle Gesellschafter auch für eine Jagdperiode entgegenzunehmen, innerhalb deren eine bereits aufgelöste, aber seinerzeit aus denselben Mitgliedern wie die gegenwärtig bestehende Jagdgesellschaft das Jagdrecht als Pächterin einer Genossenschaftsjagd ausübte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045336

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00506_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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