Norm
ABGB §829Rechtssatz
Bei gekoppelt Fischereiberechtigten hat die Berechnung einer Entschädigung nach § 15 Abs 1 WRG idF der WRGNov 1990 in der Form zu erfolgen, dass die der Gemeinschaft aller gekoppelt Fischereiberechtigten insgesamt zustehende Entschädigung durch die Anzahl der Berechtigten, gleich, ob sie am Verfahren teilgenommen haben oder nicht, zu teilen und jedem, der wegen einer Entschädigung an die Wasserrechtsbehörde und an das durch sukzessive Kompetenz zuständig gewordene Außerstreitgericht herangetreten ist, den auf ihn entfallenden Kopfteil der Gesamtentschädigung zuzusprechen. Anteile an der Gesamtentschädigung nicht am Verfahren beteiligter Fischereiberechtigter fallen dabei den Antragstellern allerdings nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082252Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015