RS OGH 1995/2/27 1Ob508/95, 1Ob1/97x, 5Ob57/04z, 6Ob37/07w, 5Ob184/10k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1995
beobachten
merken

Norm

ZPO §204 G

Rechtssatz

Bei Fehlen materiellrechtlicher Gültigkeitsvoraussetzungen eines Vergleiches, weil dieser gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt, ist die Parteienübereinkunft auch als gerichtlicher Vergleich unwirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044123

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten