RS OGH 1995/2/27 1Ob600/94, 1Ob98/01w

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Norm

ABGB §1029 A1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob der Vertragsinhalt gewöhnlichen Bedingungen entspricht, muß deshalb auf den Horizont des Erklärungsempfängers abgestellt werden, sodaß jene Umstände, die der Vertragspartner weder kannte noch kennen mußte, die den Vertrag aber erst zu einem solchen ungewöhnlichen Inhalts machen, außer Betracht bleiben müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041380

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00600_9400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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