Norm
ABGB §1029 A1Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob der Vertragsinhalt gewöhnlichen Bedingungen entspricht, muß deshalb auf den Horizont des Erklärungsempfängers abgestellt werden, sodaß jene Umstände, die der Vertragspartner weder kannte noch kennen mußte, die den Vertrag aber erst zu einem solchen ungewöhnlichen Inhalts machen, außer Betracht bleiben müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041380Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00600_9400000_005