Norm
StGB §83Rechtssatz
Schmerzen (als solchen) kommt lediglich eine Indizfunktion für das Vorliegen einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zu. Die (bloße) Aufrechterhaltung eines - auf eine bereits bestehende Krankheit zurückzuführenden - Schmerzzustandes stellt für sich allein noch keine Gesundheitsschädigung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092422Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017