RS OGH 1995/2/28 14Os193/94, 11Os176/01 (11Os180/01), 13Os96/12k, 12Os103/17i

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Norm

StGB §83
StGB §88 Abs1 A

Rechtssatz

Schmerzen (als solchen) kommt lediglich eine Indizfunktion für das Vorliegen einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zu. Die (bloße) Aufrechterhaltung eines - auf eine bereits bestehende Krankheit zurückzuführenden - Schmerzzustandes stellt für sich allein noch keine Gesundheitsschädigung dar.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 193/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 14 Os 193/94
  • 11 Os 176/01
    Entscheidungstext OGH 05.03.2002 11 Os 176/01
    nur: Schmerzen (als solchen) kommt lediglich eine Indizfunktion für das Vorliegen einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zu. (T1)
  • 13 Os 96/12k
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 13 Os 96/12k
    Vgl aber; Beisatz: Schmerzen haben (auch ohne Objektivierung einer pathologischen Veränderung des Körpers) die Qualität einer Schädigung an der Gesundheit im Sinn des § 83 StGB, wenn ein vom Opfer als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger Dauer vorliegt, welcher die Einwirkung auf seinen Körper überdauert und solcherart einer krankheitswertigen körperlichen (oder seelischen) Störung entspricht. (T2)
  • 12 Os 103/17i
    Entscheidungstext OGH 16.11.2017 12 Os 103/17i
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Hier: krankheitswertige posttraumatische Belastungsstörung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092422

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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