Norm
UVG §20 Abs1Rechtssatz
Die Aufzählung der Einstellungsgründe ist taxativ, das heißt, die Einstellung hat aus den dort genannten Gründen, darf aber auch nur aus diesen Gründen erfolgen, wenngleich Analogie für den Fall einer Gesetzeslücke nicht ausgeschlossen ist. (EFSlg 63788).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077219Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013