RS OGH 1995/2/28 5Ob523/94, 2Ob5/07k, 10Ob27/10h, 10Ob43/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1995
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Norm

UVG §20 Abs1

Rechtssatz

Die Aufzählung der Einstellungsgründe ist taxativ, das heißt, die Einstellung hat aus den dort genannten Gründen, darf aber auch nur aus diesen Gründen erfolgen, wenngleich Analogie für den Fall einer Gesetzeslücke nicht ausgeschlossen ist. (EFSlg 63788).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 523/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 5 Ob 523/94
  • 2 Ob 5/07k
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 5/07k
    nur: Die Aufzählung der Einstellungsgründe ist taxativ. (T1); Veröff: SZ 2007/111
  • 10 Ob 27/10h
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 Ob 27/10h
    Beisatz: Gerade für den Fall, dass der Unterhaltsschuldner die Unterhaltszahlungen entgegen der im Gewährungsbeschluss enthaltenen rechtskräftigen Anordnung nach § 26 Abs 2 UVG an die erziehungsberechtigte Person und nicht an den Jugendwohlfahrtsträger erbringt, ist eine planwidrige Gesetzeslücke nicht erkennbar. (T2)
  • 10 Ob 43/11p
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 43/11p
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077219

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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