Norm
StPO §152Rechtssatz
Die Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes durch einen Zeugen schließt die Möglichkeit des späteren Verzichts auf diese Rechtswohltat nicht aus. Demnach darf ein Zeuge, der zunächst von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat, nach Verzicht auf dieses sehr wohl vernommen werden. Daher stellt die Aussage eines (nunmehr aussagebereiten) Zeugen, der sich in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hatte, ein die Wiederaufnahme ermöglichendes neues Beweismittel dar, sofern in einem neuen Erkenntnisverfahren bei Berücksichtigung dieser Zeugenaussage in Verbindung mit den bisherigen Verfahrensergebnissen eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist (siehe 12 Os 62/94).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097391Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0110OS00016_9500000_001