RS OGH 1995/2/28 11Os16/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1995
beobachten
merken

Norm

StPO §152
StPO §53 Z2

Rechtssatz

Die Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes durch einen Zeugen schließt die Möglichkeit des späteren Verzichts auf diese Rechtswohltat nicht aus. Demnach darf ein Zeuge, der zunächst von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat, nach Verzicht auf dieses sehr wohl vernommen werden. Daher stellt die Aussage eines (nunmehr aussagebereiten) Zeugen, der sich in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hatte, ein die Wiederaufnahme ermöglichendes neues Beweismittel dar, sofern in einem neuen Erkenntnisverfahren bei Berücksichtigung dieser Zeugenaussage in Verbindung mit den bisherigen Verfahrensergebnissen eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist (siehe 12 Os 62/94).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097391

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0110OS00016_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten