Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Die schwere, von einem anderen bewirkte Folge ist dem Tatbeteiligten gemäß § 7 Abs 2 StGB zuzurechnen, wenn auch für ihn sowohl Risikozusammenhang als auch Adäquanzzusammenhang gegeben sind. Notwendig ist dafür nur, daß die herbeigeführte und zuzurechnende Folge für den jeweiligen Tatbeteiligten im Rahmen der gesamten Tatplanung und Ausführung im Sinne des Fahrlässigkeitsvorwurfes nach § 6 StGB vorhersehbar war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089377Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021