RS OGH 1995/2/28 11Os174/94

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Norm

StGB §19 Abs2

Rechtssatz

Ungeachtet des (Berufungsvorbringens) Vorbringens des Angeklagten, wonach alle Erträge seiner Unternehmungen in die Zinsentilgung und Kapitaltilgung fließen, war das Erstgericht verhalten, auf der Basis des Akteninhaltes seine persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu eruieren und der Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes zugrundezulegen. Dabei hat es im Recht - ohne eine ins einzelne gehende rechnerische Ermittlung des Tagessatzes anstellen zu müssen - die relevante Bemessungsgrundlage aus der Gesamtheit der eruierbaren Kriterien ohne aufwendiges Verfahren abgeleitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090188

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0110OS00174_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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