Norm
StGB §32 Abs3Rechtssatz
Der Tatbestand des § 87 Abs 1 und Abs 2 StGB läßt die Begehungsweise offen, sodaß durchaus Raum dafür bleibt, im Einklang mit den im § 32 Abs 3 StGB umschriebenen Strafbemessungsgrundsätzen eine akzentuierte Rücksichtslosigkeit bei der Tatausführung der Körperverletzung ist sohin keine zwangsläufige Voraussetzung der Todesfolge, sondern einer zusätzlichen Würdigung zugänglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091122Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0140OS00185_9400000_001