Norm
StGB §84 BRechtssatz
Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine schwere Gesundheitsschädigung vorliegt, obliegt zwar als juristische Wertung allein dem Gericht, für welche der ärztliche Sachverständige allerdings die Grundlagen liefert. Hiebei ist der jeweilige Stand der Medizin entsprechend zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092645Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0110OS00022_9500000_001