Norm
StPO §345 Abs1 Z8Rechtssatz
Das bloße Vorbringen, es sei nicht gelungen, den Geschwornen einen Rechtsbegriff gemeinverständlich und vollständig darzulegen, kann den Nichtigkeitsgrund (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO) nicht aufzeigen, weil damit noch keine Unrichtigkeit der Belehrung ins Treffen geführt wird. Zur Bewältigung allfälliger Schwierigkeiten bei Verfassung einer richtigen Rechtsbelehrung sieht die Prozeßordnung ohnehin vor, daß sich der Vorsitzende am Schluß einer näheren Besprechung davon zu überzeugen hat, ob seine Belehrung von den Geschwornen verstanden worden ist (§ 323 Abs 2 und Abs 3 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101167Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022