RS OGH 1995/2/28 14Os185/94, 12Os27/22w

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Norm

StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Das bloße Vorbringen, es sei nicht gelungen, den Geschwornen einen Rechtsbegriff gemeinverständlich und vollständig darzulegen, kann den Nichtigkeitsgrund (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO) nicht aufzeigen, weil damit noch keine Unrichtigkeit der Belehrung ins Treffen geführt wird. Zur Bewältigung allfälliger Schwierigkeiten bei Verfassung einer richtigen Rechtsbelehrung sieht die Prozeßordnung ohnehin vor, daß sich der Vorsitzende am Schluß einer näheren Besprechung davon zu überzeugen hat, ob seine Belehrung von den Geschwornen verstanden worden ist (§ 323 Abs 2 und Abs 3 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101167

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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