Norm
FinStrG §11Rechtssatz
Die einheitstäterschaftliche Regelung des § 11 FinStrG schließt eine Benachteiligung des Angeklagten durch eine rechtsirrtümliche Beurteilung der von ihm beim Schmuggel aktualisierten, in tatsächlicher Hinsicht mängelfrei festgestellten Täterschaftsform aus. Die einen solchen Rechtsirrtum geltend machende Subsumtionsrüge ist nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt und daher zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086851Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0140OS00019_9500000_002