Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Ein Aufschub von insgesamt fünf Jahren ist teilungswilligen Miteigentümern von vorneherein nicht zumutbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037920Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018