Norm
ABGB §540 Fall2Rechtssatz
Soweit nicht ohnehin von einer weitgehenden Identität dieser Tatbestände auszugehen ist, ist der Erbunwürdigkeitstatbestand des § 540 2.Fall ABGB jedenfalls noch enger (gröbliche Vernachlässigung), keinesfalls aber weiter als jener des § 768 Z 2 ABGB zu sehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037146Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022