RS OGH 1995/3/8 7Ob571/94, 1Ob92/09z, 2Ob79/19k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1995
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Norm

ZPO §464 Abs3 IIM
AußStrG 2005 §7 Abs2

Rechtssatz

Die Verfahrenshilfe beantragende Partei ist nach Beigebung eines Rechtsanwalts (Verfahrenshelfers) und Zustellung der Urteilsausfertigung an diesen nicht gehindert, die Berufung innerhalb der nun laufenden Rechtsmittelfrist durch einen frei gewählten Vertreter einzubringen (Ablehnung von 3 Ob 338/57 = RZ 1958,14).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041603

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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