Norm
ZPO §464 Abs3 IIMRechtssatz
Die Verfahrenshilfe beantragende Partei ist nach Beigebung eines Rechtsanwalts (Verfahrenshelfers) und Zustellung der Urteilsausfertigung an diesen nicht gehindert, die Berufung innerhalb der nun laufenden Rechtsmittelfrist durch einen frei gewählten Vertreter einzubringen (Ablehnung von 3 Ob 338/57 = RZ 1958,14).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041603Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020