Norm
ABGB §215Rechtssatz
Schritt der gemäß § 215a ABGB zuständige Jugendwohlfahrtsträger ein, indem er wegen Gefahr im Verzug für das Kindeswohl vorläufig selbst die Maßnahme der vollen Erziehung im Sinn der §§ 28, 30 JWG, §§ 37, 39 oö JWG setzte, konnte er hiebei nur hinsichtlich der Pflege und Erziehung, nicht aber im übrigen Bereich der Obsorge (Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung) tätig werden. Ist die Maßnahme durchgeführt und gerichtlich genehmigt, ist auch die Stellung des Jugendwohlfahrtsträgers als Sachwalter im Sinne des § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB erloschen, sodaß ihm auch keine Legitimation zukommt; einen Antrag bei Gericht auf Übertragung seiner Aufgaben (die er nun nicht mehr hatte) an einen anderen Jugendwohlfahrtsträger zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043229Dokumentnummer
JJR_19950308_OGH0002_0070OB00507_9500000_001