Norm
FrG §18Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur hat die Ausländereigenschaft eines Angeklagten für die Straffrage unerheblich zu bleiben und darf daher weder als ein den Angeklagten belastender Umstand, noch zu seinem Vorteil gewertet werden. Ein allenfalls drohendes Aufenthaltsverbot gemäß § 18 FrG darf beim Sanktionenausspruch durch die Gerichte nicht berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058858Dokumentnummer
JJR_19950309_OGH0002_0150OS00011_9500000_001