RS OGH 1995/3/9 12Os188/94, 13Os134/06i, 15Os85/21w (15Os86/21t, 15Os87/21i, 15Os88/21m)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1995
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Norm

StPO §316
StPO §317 Abs2
StPO §330 Abs2

Rechtssatz

§ 317 Abs 2 StPO überläßt es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen ("komplexe" Fragestellung) oder zum Gegenstand besonderer (Zusatzfrage) Fragen zu machen sind. (Den Geschworenen stand für den Fall, daß sie das dem Angeklagten zur Last gelegte Unzuchtsdelikt ohne Herbeiführung einer Schwangerschaft des Opfers angenommen hätten, die ihnen durch § 330 Abs 2 StPO eingeräumte Möglichkeit einer einschränkenden Bejahung der bezüglichen Hauptfrage (durch Ausschaltung der Merkmale der qualifizierenden Tatfolge) offen).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 188/94
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 12 Os 188/94
  • 13 Os 134/06i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2007 13 Os 134/06i
    Auch; nur: § 317 Abs 2 StPO überläßt es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen ("komplexe" Fragestellung) oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind. (T1)
  • 15 Os 85/21w
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 15 Os 85/21w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100654

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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