RS OGH 1995/3/9 12Os11/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1995
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Norm

JGG 1988 §13 Abs1
JGG 1988 §15
JGG 1988 §16

Rechtssatz

Ein Vorbehalt der Strafe im Sinn des § 13 Abs 1 JGG ist gemäß den einschlägigen Regelungen (§§ 15, 16 JGG; § 494 a Abs 1 Z 1 und Z 3 StPO) weder einer schlichten Widerrufsanordnung, noch einer Verlängerung der Probezeit zugänglich, sondern es kommen allein Entscheidungen über einen nachträglichen Ausspruch der Strafe oder über das Unterbleiben einer solchen Sanktionsfestsetzung in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086989

Dokumentnummer

JJR_19950309_OGH0002_0120OS00011_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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