Norm
JGG 1988 §13 Abs1Rechtssatz
Ein Vorbehalt der Strafe im Sinn des § 13 Abs 1 JGG ist gemäß den einschlägigen Regelungen (§§ 15, 16 JGG; § 494 a Abs 1 Z 1 und Z 3 StPO) weder einer schlichten Widerrufsanordnung, noch einer Verlängerung der Probezeit zugänglich, sondern es kommen allein Entscheidungen über einen nachträglichen Ausspruch der Strafe oder über das Unterbleiben einer solchen Sanktionsfestsetzung in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086989Dokumentnummer
JJR_19950309_OGH0002_0120OS00011_9500000_002