Norm
MRK Art6 Abs2 IIIRechtssatz
Auch die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens selbst nach dem Tod des Verurteilten bezweckt im Ergebnis keine abschließende materielle Beurteilung des Anklagevorwurfs, sondern - nicht anders als die ablebensbedingte prozessuale Perpetuierung des Rechtszustandes vor Urteilsrechtskraft - bloß eine Verfahrensfinalisierung unter Wahrung der Unschuldsvermutung im Sinn des Art 6 Abs 3 MRK.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074718Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012