RS OGH 1995/3/9 6Ob534/95, 5Ob265/01h

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Norm

HbG §5 Abs3

Rechtssatz

§ 5 Abs 3 HbG gewährt nur dem berechtigten Wohnungsbenützer einen Anspruch auf weitere Haustorschlüssel in der für Mitbewohner erforderlichen Zahl.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 534/95
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 6 Ob 534/95
  • 5 Ob 265/01h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 265/01h
    Vgl aber; Beisatz: Der Umstand, dass ein Mieter anderen Personen Einlass in das Haus gewähren kann, wenn es dem Ortsgebrauch und der Verkehrssitte entspricht, stellt wie andere, etwa die Notwendigkeit der Zutrittgewährung für Reinigungspersonal, für Pflegepersonen, für Besucher bei Bettlägerigkeit und andere möglicherweise auftretende Umstände, wie etwa die Notwendigkeit der Hinterlassung eines Schlüssels während des Urlaubs, eine durch Vertragszweck, aber auch Ortsgebrauch und Verkehrssitte gedeckte Notwendigkeit dar, über einen Reservehaustorschlüssel zu verfügen. Solche Umstände gehören zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, welcher sich nicht ausschließlich auf ein Betreten und Verlassen der Wohnung durch den Mieter und seine Angehörigen beschränkt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062975

Dokumentnummer

JJR_19950309_OGH0002_0060OB00534_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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