RS OGH 1995/3/9 15Os126/94 (15Os127/94), 1Ob73/01v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1995
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Norm

ARHG §2
ARHG §3
ARHG §51 Abs1
BWG §38 Abs1

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der inländischen Rechtshilfe hat sich an den im § 51 Abs 1 Z 1 bis Z 3 ARHG (taxativ) aufgezählten besonderen Umständen zu orientieren, die durch die in den §§ 2 und 3 ARHG normierten allgemeinen Voraussetzungen ergänzt werden. Im vorliegenden Fall steht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses dem Rechtshilfeersuchen eines von einem Staatsanwalt der Russischen Föderation eingesetzten Untersuchungsführers (Ermittlungsleiters) nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 126/94
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 15 Os 126/94
  • 1 Ob 73/01v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 73/01v
    Vgl; Beisatz: Das Argument, der Bund hätte die begehrte Rechtshilfe in Ermangelung einer Rechtspflicht nach § 50 Abs 1 ARHG nicht gewähren müssen und wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes seines Eigentums bei gesetzmäßiger Ausübung behördlichen Ermessens und in Beachtung behördlicher Verwahrungspflichten auch nicht gewähren dürfen, zeigt keinen Versagungsgrund gemäß § 1 Abs 1 ARHG auf. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0108852

Dokumentnummer

JJR_19950309_OGH0002_0150OS00126_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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