RS OGH 1995/3/13 3Ob28/95, 5Ob163/99b, 3Ob96/04w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1995
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Norm

EO §89
GBG §38 litc
GBG §41 litb

Rechtssatz

Da die Vorlage gerade jener Urkunde zur Rechtfertigung ausreicht, deren Fehlen dem unbedingten Rechtserwerb entgegenstand, reicht sowohl nach § 41 lit b GBG als auch bei der Exekutionsbewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach § 89 EO die Vorlage des rechtskräftigen Erkenntnisses der zuständigen Abgabenbehörde aus, wenn dieses nicht im Widerspruch zum seinerzeitigen Antrag steht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 28/95
    Entscheidungstext OGH 13.03.1995 3 Ob 28/95
  • 5 Ob 163/99b
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 163/99b
    Auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der Rechtfertigung des vorläufig gesicherten Anspruchs durch den Nachweis eines rechtskräftig gewordenen Titels über eben jene Forderung, für die die Pfandrechsvormerkung erwirkt wurde (vgl SZ 68/50), ist angesichts der strengen Bindung hoheitlicher Verwaltung an die Gesetze ein ausreichendes Korrektiv. (T1)
  • 3 Ob 96/04w
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 96/04w
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050105

Dokumentnummer

JJR_19950313_OGH0002_0030OB00028_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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