Norm
ABGB §453Rechtssatz
Die Rechtfertigung eines nach § 38 lit c GBG vorgemerkten Pfandrechtes kann nach Wahl der öffentlichen Behörde entweder nach § 41 lit b GBG im Grundbuchsverfahren oder mittels Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch Anmerkung der Rechtfertigung erreicht werden. Die Rechtfertigung durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung kann selbst nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Abgabeschuldners erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050103Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013