Norm
StPO §281 Abs1 Z9 litaRechtssatz
Auch die Einwendung von (rechtlichen) Feststellungsmängeln ist nur unter Heranziehung des gesamten Urteilsinhaltes zulässig und müsste (im vorliegenden Fall) von den Aussprüchen über die innere Tatseite ausgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099788Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009