RS OGH 1995/3/14 14Os8/95, 14Os156/02, 11Os130/08i

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Norm

StPO §281 Abs1 Z9 lita

Rechtssatz

Auch die Einwendung von (rechtlichen) Feststellungsmängeln ist nur unter Heranziehung des gesamten Urteilsinhaltes zulässig und müsste (im vorliegenden Fall) von den Aussprüchen über die innere Tatseite ausgehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099788

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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