RS OGH 1995/3/14 10ObS286/94

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Norm

ASVG §99 Abs2

Rechtssatz

"Versagung" ist der im Ermessen des Versicherungsträgers gelegene bescheidmäßige gänzliche oder teilweise Entzug von Leistungen auf Zeit mit dem Ziel, den Leistungsberechtigten zur Einhaltung von Nebenpflichten zu verhalten. Sie ist formal die Sanktion auf Verletzungen von Nebenpflichten des Leistungsberechtigten, materiell ein Beugemittel, ihn durch materielle Nachteile zu einer Haltungsänderung zu bewegen. Sie ist daher nur so lange zulässig, wie der Leistungsberechtigte in seinem Fehlverhalten verharrt, der vom Versicherungsträger angestrebte Erfolg also noch nicht erreicht ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083960

Dokumentnummer

JJR_19950314_OGH0002_010OBS00286_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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