RS OGH 1995/3/14 10Ob506/95, 6Ob634/95, 1Ob221/02k, 3Ob134/06m, 8Ob10/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1995
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Norm

JN §81

Rechtssatz

Klagen, mit denen die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird, unterliegen dem Gerichtsstand des § 81 JN, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beklagte die Störungshandlung durch die Behauptungen eines dinglichen Rechtes zu begründen versucht oder keinen Rechtstitel für seine Störungshandlung angibt. Die örtliche Zuständigkeit kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich der Beklagte anlässlich seiner Störung eines dinglichen Rechtes berühmt oder das dingliche Recht des Klägers bestreitet.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 506/95
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 10 Ob 506/95
    Veröff: SZ 68/55
  • 6 Ob 634/95
    Entscheidungstext OGH 07.12.1995 6 Ob 634/95
    nur: Klagen, mit denen die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird, unterliegen dem Gerichtsstand des § 81 JN. (T1)
  • 1 Ob 221/02k
    Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 221/02k
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Immissionsabwehrklage (§ 364 Abs 2 ABGB) unterliegt Art 22 Nr 1 EuGVVO. (T2)
  • 3 Ob 134/06m
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 134/06m
    Auch; Gegenteilig Beis wie T2; Beisatz: Urteil des EuGH vom 18. Mai 2006, RS C-343/04 (Vorabentscheidungsverfahren). (T3); Veröff: SZ 2006/114
  • 8 Ob 10/18f
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 10/18f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0046598

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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