Norm
AVG §22Rechtssatz
Als besonders wichtiger Grund im Sinne des § 22 AVG ist auch der im § 99 Abs 2 ASVG genannte Hinweis anzusehen, daß die Leistung auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden kann, wenn sich der Anspruchsberechtigte einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0049623Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_010OBS00286_9400000_001