RS OGH 1995/3/14 10ObS286/94

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Norm

AVG §22
ASVG §99 Abs2

Rechtssatz

Als besonders wichtiger Grund im Sinne des § 22 AVG ist auch der im § 99 Abs 2 ASVG genannte Hinweis anzusehen, daß die Leistung auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden kann, wenn sich der Anspruchsberechtigte einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0049623

Dokumentnummer

JJR_19950314_OGH0002_010OBS00286_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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