Norm
JN §28Rechtssatz
Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit ist eine selbständige allgemeine Prozessvoraussetzung; ihr Vorliegen ist ausschließlich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht (zu dem freilich vor allem auch die aus völkerrechtlichen Verträgen in das innerstaatliche Recht aufgenommenen Normen zu zählen sind) zu beurteilen (EvBl 1993/93 = JBl 1993,666 (Pfersmann) = SZ 65/141).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0046261Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2022