Norm
ASVG §253d Abs2Rechtssatz
Nach § 253 d Abs 2 ASVG fällt die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, wobei nicht die tatsächlich ausgeübte Arbeitsleistung entscheidend ist, sondern das Erwerbseinkommen. Hier: Krankenstand mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Dienstgeber ist Erwerbseinkommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084310Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_010OBS00041_9500000_004