RS OGH 1995/3/14 10ObS41/95

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Norm

ASVG §253d Abs2

Rechtssatz

Nach § 253 d Abs 2 ASVG fällt die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, wobei nicht die tatsächlich ausgeübte Arbeitsleistung entscheidend ist, sondern das Erwerbseinkommen. Hier: Krankenstand mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Dienstgeber ist Erwerbseinkommen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084310

Dokumentnummer

JJR_19950314_OGH0002_010OBS00041_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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