Norm
StGB §127 ERechtssatz
Der unbefugte Gebrauch von Fahrzeugen läßt sich vom Diebstahl weder nach einer bestimmten, mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometerzahl noch nach einer gewissen Anzahl von Stunden oder Tagen der widerrechtlichen Benützung abgrenzen, sondern es ist in jedem Fall das gesamte Verhalten des Täters (insbesondere Zweck der Fahrt, beabsichtigte Dauer und Art des Gebrauches, Möglichkeit der Rückstellung) zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093720Dokumentnummer
JJR_19950315_OGH0002_0130OS00173_9400000_002