Norm
SGG §23a Abs2Rechtssatz
Nach dem SGG verhängte Vorstrafen von Süchtigen stehen in der Regel, hier fallbezogen jedoch evidentermaßen, in engem Zusammenhang mit deren Drogenabhängigkeit. Wird diese Abhängigkeit, und damit die auf ihr beruhende Neigung zur illegalen Suchtgiftbeschaffung, durch eine Therapie (erfolgreich) bekämpft, dann steht die Vorstrafenbelastung nur bei exzeptioneller Fallgestaltung, deren Vorliegen konkret zu begründen wäre, einer auf dem Therapieerfolg beruhenden Wohlverhaltensprognose entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088705Dokumentnummer
JJR_19950315_OGH0002_0130OS00018_9500000_002