Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Ist die persönliche Beschaffenheit des Opfers auf die Tatbeurteilung nach § 142 Abs 1 StGB (unter dem Aspekt der Anwendung erheblicher Gewalt) von Einfluß, so kann im Rahmen der Strafzumessung dessen Behinderung nicht zusätzlich als besonderer Erschwernisgrund gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090996Dokumentnummer
JJR_19950315_OGH0002_0130OS00013_9500000_001