RS OGH 1995/3/15 13Os8/95

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Norm

FinStrG §8 Abs1
FinStrG §33 Z1

Rechtssatz

Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfordert Vorsatz; dazu genügt, daß der Täter die Verwirklichung des Sachverhalts, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat (§ 8 Abs 1 FinStrG). Diesbezüglich fehlen im angefochtenen Urteil jedoch jegliche Feststellungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086135

Dokumentnummer

JJR_19950315_OGH0002_0130OS00008_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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