Norm
FinStrG §8 Abs1Rechtssatz
Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfordert Vorsatz; dazu genügt, daß der Täter die Verwirklichung des Sachverhalts, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat (§ 8 Abs 1 FinStrG). Diesbezüglich fehlen im angefochtenen Urteil jedoch jegliche Feststellungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086135Dokumentnummer
JJR_19950315_OGH0002_0130OS00008_9500000_001