Norm
StGB §142 Abs2 GaRechtssatz
Bei einem im zweiundachtzigsten Lebensjahr stehenden, schwerst sehbehinderten Opfer, das nur aus einer Entfernung von einem halben bis dreiviertel Meter optische Wahrnehmungen machen kann und dessen Gesundheitszustand insgesamt ein Vorgehen nach § 154 StPO gebietet, ist das Umfassen des Halses von hinten im Zusammenhang mit dem Zuhalten des Mundes (und der daraus resultierenden Atembehinderung) die Anwendung erheblicher Gewalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094356Dokumentnummer
JJR_19950315_OGH0002_0130OS00013_9500000_002