RS OGH 1995/3/15 13Os13/95

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Norm

StGB §142 Abs2 Ga

Rechtssatz

Bei einem im zweiundachtzigsten Lebensjahr stehenden, schwerst sehbehinderten Opfer, das nur aus einer Entfernung von einem halben bis dreiviertel Meter optische Wahrnehmungen machen kann und dessen Gesundheitszustand insgesamt ein Vorgehen nach § 154 StPO gebietet, ist das Umfassen des Halses von hinten im Zusammenhang mit dem Zuhalten des Mundes (und der daraus resultierenden Atembehinderung) die Anwendung erheblicher Gewalt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094356

Dokumentnummer

JJR_19950315_OGH0002_0130OS00013_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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