TE Vfgh Beschluss 2000/11/27 B1370/00

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

EuRAG 2000 §5 Abs2
VfGG §17 Abs2
VfGG §18

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht behobener Formmängel; keine Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einen Einvernehmensanwalt

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerde, die namens des Beschwerdeführers von einer deutschen Anwältin eingebracht wurde, richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23. Mai 2000, Zl. KUVS-K2-454/6/2000.

Mit Schreiben vom 28. August 2000 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von acht Wochen die Beschwerde entweder durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder durch einen im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handelnden (ausländischen) Rechtsanwalt (aus dem Europäischen Wirtschaftsraum) einzubringen, wobei dieses Einvernehmen bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Verfassungsgerichtshof nachzuweisen ist (§5 Abs2 EuRAG 2000). Eine Beschwerde, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gilt als nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht (vgl. §5 Abs2 EuRAG 2000).

Mit demselben Schreiben wurde der Beschwerdeführer auch aufgefordert, das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzuführen.

Ebenfalls mit diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß er innerhalb der angeführten Frist, wenn er außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter, unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses, beantragen könne.

Das Schreiben des Verfassungsgerichtshofes traf am 1. September 2000 beim Bestimmungspostamt Briefzentrum 58 ein. Wie sich aus dem dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Rückschein ergibt, wurde das Schreiben der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Rechtsanwältin noch am selben Tag ausgefolgt.

Da die Frist zur Behebung der angeführten Mängel ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

EU-Recht, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1370.2000

Dokumentnummer

JFT_09998873_00B01370_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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