Norm
DSt 1990 §35Rechtssatz
Voraussetzung dafür, daß in Abwesenheit der Beschuldigten die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden kann, ist gemäß § 35 DSt 1990, daß die Beschuldigte an der Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß eine unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wegen Krankheit erfolgte Entschuldigung ausreichend ist. Die Entschuldigung langte auch noch vor Beginn der Disziplinarverhandlung ein. Der Disziplinarrat hegte allerdings den Verdacht, daß die Behauptung der Beschuldigten, sie sei krank, unrichtig sei und versuchte dies durch Erhebungen zu klären. Das Ergebnis dieser Erhebungen reicht jedoch nicht aus, um die in der Entschuldigung aufgestellte, durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigte, Behauptung zu widerlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057016Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017