Norm
ASGG §51 Abs3 Z2Rechtssatz
Bei der Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinn des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG von den selbständigen Unternehmern lässt sich in Grenzfällen keine allgemeine gültige Regel aufstellen. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085540Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014