RS OGH 1995/3/22 7Ob510/95, 9ObA367/97d, 8ObS243/99i, 9ObA146/00m, 9ObA151/01y, 9ObA53/04s, 9ObA69/0

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Norm

ASGG §51 Abs3 Z2

Rechtssatz

Bei der Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinn des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG von den selbständigen Unternehmern lässt sich in Grenzfällen keine allgemeine gültige Regel aufstellen. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles maßgeblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085540

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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