Norm
GewO 1994 §173Rechtssatz
Die Vermittlung von Versicherungsverträgen und das Stellen von Versicherungsofferten ist dem Gewerbe der Versicherungsmakler vorbehalten. Diese sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060129Dokumentnummer
JJR_19950322_OGH0002_0070OB00563_9400000_002