RS OGH 1995/3/22 7Ob563/94

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Norm

GewO 1994 §173

Rechtssatz

Die Vermittlung von Versicherungsverträgen und das Stellen von Versicherungsofferten ist dem Gewerbe der Versicherungsmakler vorbehalten. Diese sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060129

Dokumentnummer

JJR_19950322_OGH0002_0070OB00563_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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