RS OGH 1995/3/23 6Ob618/94 (6Ob619/94)

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Veröffentlicht am 23.03.1995
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Norm

VerG §4

Rechtssatz

Die Zuständigkeit sowie Inhalt und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich zunächst nach der Vereinsverfassung. Sind in der Satzung keine Regelungen vorgesehen, so hat die Einberufung durch den Vorstand zu erfolgen, dem es freisteht, eine Form der Einberufung zu wählen, die allen Mitgliedern die Gelegenheit gibt, von Zeit, Ort und Gegenstand der Versammlung rechtzeitig Kenntnis zu erlangen, wobei auch eine durch längere Zeit hindurch geübte Observanz beachtlich sein kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 618/94
    Entscheidungstext OGH 23.03.1995 6 Ob 618/94
    Veröff. SZ 68/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080248

Dokumentnummer

JJR_19950323_OGH0002_0060OB00618_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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