Norm
VerG §4Rechtssatz
Die Zuständigkeit sowie Inhalt und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich zunächst nach der Vereinsverfassung. Sind in der Satzung keine Regelungen vorgesehen, so hat die Einberufung durch den Vorstand zu erfolgen, dem es freisteht, eine Form der Einberufung zu wählen, die allen Mitgliedern die Gelegenheit gibt, von Zeit, Ort und Gegenstand der Versammlung rechtzeitig Kenntnis zu erlangen, wobei auch eine durch längere Zeit hindurch geübte Observanz beachtlich sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080248Dokumentnummer
JJR_19950323_OGH0002_0060OB00618_9400000_001