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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/20/0414 2002/20/0415 2002/20/0416Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in den Beschwerdesachen des Bundesministers für Inneres gegen die (jeweils am 1. Juli 2002 verkündeten) Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates 1. (Zl. 2002/20/0413) vom 8. Juli 2002, Zl. 227.756/3-II/04/02, 2. (Zl. 2002/20/0414) vom 27. August 2002, Zl. 227.752/4-II/04/02, 3. (Zl. 2002/20/0415) vom 27. August 2002, Zl. 227.753/4-II/04/02, 4. (Zl. 2002/20/0416) vom 27. August 2002, Zl. 227.749/4-II/04/02, jeweils betreffend § 4 AsylG (mitbeteiligte Parteien: 1. Na M, geboren 1961, 2. Naf M, geboren 1964, 3. Mi M, geboren 1992, 4. Ma M, geboren 1997), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates wurde den Berufungen der mitbeteiligten Parteien gegen Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen ihre Asylanträge gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (wegen Drittstaatsicherheit in Ungarn) als unzulässig zurückgewiesen worden waren, Folge gegeben, die erstinstanzlichen Bescheide wurden behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung der Verfahren und Bescheiderlassung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden Amtsbeschwerden. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
§ 44 Abs. 7 und 8 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, lautet:
"(7) Am 1. Mai (2004) beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren betreffend Bescheide gemäß § 4, BGBl. I Nr. 126/2002, und diesen zugehörige, bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängige Verfahren betreffend Asylerstreckungsbescheide, die nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z 2 lit. a, b, d oder e VfGG durch Zurückweisung zu entscheiden sind, treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in das Stadium nach Zulassung des Verfahrens zurück. Diese Verfahren sind vom Bundesasylamt zu führen.
(8) Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesasylamt zuzuleiten; die Frist des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Asylbehörde zu laufen."
Dazu wurde in den Gesetzesmaterialien (AB 253 BlgNR XXII. GP 3f) erläuternd ausgeführt:
"Diese Bestimmungen dienen der Entlastung (...) der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Alle beim (...) Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß § 4 treten in das Stadium nach Zulassung im Sinne der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 zurück und das Bundesasylamt hat diese Verfahren nach den Bestimmungen nach In-Kraft-Treten der Novelle 2003 zu Ende zu führen. Die Verfahren werden nicht in der Erstaufnahmestelle geführt, sondern in der zuständigen Außenstelle des BAA. (...)."
Den Beschwerdefällen liegen in Anwendung des § 4 AsylG (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) ergangene Bescheide zugrunde. Die Verfahren waren am 1. Mai 2004 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Gemäß § 44 Abs. 7 erster Satz AsylG traten daher mit Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 am 1. Mai 2004 die Asylverfahren in das Stadium "nach Zulassung des Verfahrens zurück" und die Beschwerden waren gemäß § 44 Abs. 8 erster Satz AsylG - ohne Zuspruch von Kosten - zurückzuweisen.
Schriftliche Ausfertigungen dieses Beschlusses werden den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugestellt und gemäß § 44 Abs. 8 letzter Satz AsylG - zusammen mit den Akten des Verwaltungsverfahrens - dem Bundesasylamt zugeleitet.
Wien, am 26. Mai 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200413.X00Im RIS seit
22.07.2004