RS OGH 1995/3/23 12Os153/94, 14Os152/11a, 14Os8/15f

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Veröffentlicht am 23.03.1995
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Norm

StGB §167

Rechtssatz

Im Fall dolosen Transfers eines auf Buchungsirrtum beruhenden Kontozuganges auf ein Sparguthaben setzt Vollständigkeit der Schadensgutmachung den Rückersatz nicht nur des Kapitalbetrages sondern auch der dafür von der geschädigten Bank tatplangemäß erwirkten Zinsen voraus.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 153/94
    Entscheidungstext OGH 23.03.1995 12 Os 153/94
  • 14 Os 152/11a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2012 14 Os 152/11a
    Vgl; Beisatz: Bei der Konstellation betrügerisch vorgenommener Umbuchung und Barbehebung von Kundengeldern handelt es sich um einen der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle, in denen auch (dem Opfer entgangene und vom Täter zumindest teilweise tatplangemäß lukrierte) Zinsen Teil des vollständig zu ersetzenden Schadens sind. (T1)
  • 14 Os 8/15f
    Entscheidungstext OGH 14.04.2015 14 Os 8/15f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095152

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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